Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbesoldungsgesetz
LBesG NRW§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/1#abs-2 (2) Von diesem Gesetz sind ausgenommen:
1. die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und
2. die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/1#abs-4 (4) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1. Grundgehalt,
2. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3. Familienzuschlag,
4. Zulagen mit Ausnahme der Leistungsprämien,
5. Vergütungen,
6. Auslandsbesoldung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/1#abs-5 (5) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1. Anwärterbezüge,
2. vermögenswirksame Leistungen,
3. Leistungsprämien,
4. Zuschläge.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/1#abs-6 (6) Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen zu Aufwandsentschädigungen (§ 82) und zu dienstordnungsmäßigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 83).